Corona Hilfsmassnahmen – Update 23.03.2020
– Massnahmen der KfW und des BMJV sowie einzelner Bundesländer

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) hat auf ihrer Homepage am Freitag veröffentlicht, dass die KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen ab sofort, sprich ab dem 23.03.2020, zur Verfügung steht und bei den Hausbanken beantragt werden kann:

www.kfw.de/corona

Voraussetzung für die Gewährung der Corona-Hilfe für Unternehmen ist unter anderem:

  • Beim Antragsteller dürften nicht bereits vor Beginn der sog. Corona-Krise (Stichtag: 31.12.2019) Liquiditätsschwierigkeiten vorgelegen haben, sich kein signifikanter Umsatz-/Ertragsrückgang (i.d.R. max. 10%) ereignet haben und sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers nicht wesentlich verschlechtert haben.
  • Ferner darf es beim Antragsteller innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung keine maßgeblichen Veränderungen im Gesellschafterkreis gegeben haben bzw. diese nicht im Zuge der Antragstellung umgesetzt werden.
  • Zuletzt darf der Anteil der drei wichtigsten Kunden am Gesamtumsatz des Antragstellers max. 60% betragen.

Positiv zu bewerten ist, dass die Kapitaldienstfähigkeit auf Basis der Berechnungen der Hausbank auf Grundlage von Ist-Zahlen vor Beginn der sog. Corona-Krise geprüft werden soll. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist eine Betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.12.2019 sowie der Jahresabschluss 2018 laut Mitteilung der KfW ausreichend. Es muss also nicht überstürzt ein Jahresabschluss für 2019 erstellt werden. Eine Liquiditätsplanung bis zum 31.12.2020 zur Ermittlung der Kredithöhe scheint wohl weiterhin zwingend notwendig zu sein.

Das BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) hat am 20.3.2020 einen Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG) vorgelegt. Dieser soll sicherstellen, dass ein Unternehmen nicht allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht zum Erfolg geführt haben. Damit der Geschäftsführer von der Insolvenzantragspflicht befreit ist, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens muss Folge der Pandemie sein,
  • Die künftige Chance für eine erfolgreiche Sanierung muss gut sein (Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer).
  • Das Unternehmen muss nachweislich entweder die im Rahmen der Corona-Krise angebotenen öffentlichen Hilfen beantragt, aber noch nicht erhalten haben oder nachweislich mit potentiellen Geldgebern ernsthaft über eine Sanierung verhandelt haben bzw. verhandeln.

Liegen die obigen Voraussetzungen nicht vor, ist weiterhin unverzüglich ein Insolvenzantrag durch den Geschäftsführer zu stellen.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Maßnahmen der einzelnen Bundesländer hingewiesen. Die Länder Bayern, Berlin, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein gewähren für kleine Unternehmen, Start-ups und Freiberufler bereits Zuschüsse zwischen 3.000 und 60.000 Euro. Antragsverfahren und Höhe sind je nach Bundesland unterschiedlich. Weitere Bundesländer werden dem Beispiel voraussichtlich folgen.   

Wir bei Dornbach können Sie bei der Erstellung einer Liquiditätsplanung oder einer Bestätigung der Sanierungschancen unterstützen. Auch können wir Sie zur Inanspruchnahme der aktuellen Förderprogramme beraten.

Ihre Ansprechpartner zu den Themen finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.

Der Autor: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Torsten Ewen, Steuerberater, Zertifizierter Experte im Gemeinnützigkeitsrecht, Geschäftsführender Gesellschafter

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