Instrumente zur Krisenbewältigung:

Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht

Aus dem derzeit veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, der am 23. März vom Bundeskabinett beschlossen wurde und noch in dieser Woche in Kraft treten soll, ergeben sich zahlreiche wichtige rechtliche Änderungen, die das Krisenmanagement in Unternehmen deutlich unterstützen.

Dabei sind vor allem die Änderungen durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) bezüglich

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht,
  • Haftungsbeschränkung für verbotene Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sowie
  • Schutz bestimmter Transaktionen vor Insolvenzanfechtung

für die in der Krise handelnden Personen (Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter und Berater) hilfreich für das Krisenmanagement.

Ergänzend sind die Änderungen im Zivilrecht von Bedeutung. Im Fokus stehen dabei

  • der verstärkte Schutz von Schuldnern im Rahmen von Miet- und Pachtverträgen sowohl im privaten wie auch im gewerblichen Bereich durch eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten bei Zahlungsverzug (zunächst bis zum 30.06.2020);
  • Sonderregelungen für Verbraucher-Darlehensverträge sowie
  • ein Moratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen durch die Einführung eines gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts bei  Dauerschuldverhältnissen.

Grundvoraussetzung zur Anwendung dieser Regelungen ist, dass die Zahlungsschwierigkeiten gerade durch die Covid-19-Pandemie ausgelöst worden sind.

Weitere Erleichterungen gelten im Gesellschafts- und Vereinsrecht durch vereinfachte Anforderungen an die Durchführung von Gesellschafter- und Mitglieder-Versammlungen, sowie im Umwandlungsrecht durch verlängerte Rückbezugsmöglichkeiten im Falle von Verschmelzungen und Spaltungen.

Die gesetzlichen Änderungen treten grundsätzlich mit Verabschiedung des Gesetzes in Kraft, im Insolvenzbereich sogar rückwirkend zum 01. März 2020.

Die Details zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen sind im Einzelfall zu prüfen. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.

Ihre Ansprechpartner zu den Themen finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.

Die Autoren: Dr. h. c. Armin Pfirmann, Steuerberater und Dr. jur. Jochen Hell, Rechtsanwalt, beide Geschäftsführende Gesellschafter

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