Konkretisierung des BMF-Schreibens vom 19.3.2020 zu den steuerlichen Sofortmaßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 24.3.2020 wichtige Auslegungshinweise zu dem BMF-Schreiben vom 19.3.2020 zu den steuerlichen Sofortmaßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus gegeben. Zwar bindet das Schreiben lediglich die Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz, es ist jedoch damit zu rechnen, dass sich auch andere Landesämter für Steuern bzw. OFDs dieser Rechtsauffassung anschließen werden.

Anbei erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Eckpunkte des Schreibens:

  • Stundungsanträge können sowohl für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer als auch Umsatzsteuer gestellt werden. Hierbei sollen die seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Anträge genutzt werden.
  • Allgemeine Hinweise im Stundungsantrag auf die Corona-Pandemie sind nicht ausreichend. Vielmehr muss eine Kausalität zwischen dem Corona-Virus und den finanziellen Auswirkungen in Umrissen plausibel dargelegt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für besonders stark betroffenen Branchen wie z. B. Tourismus, Gastronomie sowie Einzelhandel. Nicht gefordert wird hingegen den Umfang der finanziellen Einbußen zu konkretisieren bzw. gar nachzuweisen.
  • Die Stundung von Lohnsteuern ist nicht möglich. Allerdings soll die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes in Betracht kommen.
  • Bei Darlegung der unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit durch das Corona-Virus wird das Finanzamt von Vollstreckungsmaßnahmen wie z. B. Kontopfändungen absehen bzw. Pfändungen aufheben. Ein Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht erforderlich. Sicherungsmaßnahmen wie z. B. Zwangssicherungshypotheken sind im Einzelfall jedoch möglich.
  • Bis zum 31.12.2020 soll die Möglichkeit bestehen, auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten nachträglichen Vorauszahlungen zu stellen.
  • Steuererklärungsfristen, die am 28.2.2020 oder danach abgelaufen sind, können rückwirkend ab dem 1.3.2020 bis zum 31.5.2020 verlängert werden. Auf eine gesonderte Prüfung des Verschuldens an der Fristversäumnis wird verzichtet.

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Der Autor: EMBA, Dipl.-Kaufmann (FH) René Feldgen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter

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