Steuerliche Sofortmaßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona Virus
Der Ankündigung des Bundesfinanzministers sowie des Bundeswirtschaftsministers vom vergangenen Freitag, steuerliche Sofortmaßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona Virus zur Verfügung zu stellen sind Taten gefolgt.
Die wesentlichen Eckpunkte der steuerlichen Maßnahmen:
- Unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Corona Virus betroffene Steuerpflichtige können unter Darlegung ihrer Verhältnisse Stundungsanträge für bereits fällige oder fällig werdende Steuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer), sowie Anträge auf Anpassung der entsprechenden Steuervorauszahlungen stellen.
- Stundungsanträge bzw. Anträge auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen sollen großzügig beschieden werden.
- Stundungszinsen sollen in der Regel nicht erhoben werden.
- Von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern soll bis zum 31. Dezember 2020 abgesehen werden.
- Bis zum 31. Dezember 2020 können in bestimmten Fällen Säumniszuschläge für die o.g. Steuern erlassen werden.
- Für die mittelbar von der Corona Krise betroffenen Steuerpflichtigen sollen die allgemeinen Grundsätze (insbesondere wohl Billigkeitsmaßnahmen nach § 227 AO) gelten.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Formulierung entsprechender Anträge, insbesondere bei der Darlegung Ihrer Verhältnisse zur Verfügung.
Hier finden Sie das Schreiben des Bundesministerium für Finanzen sowie auch die dazugehörige Anlage.
Ihre Ansprechpartner zum Thema finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.
Der Autor: EMBA, Dipl.-Kaufmann (FH) René Feldgen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter