Jobticket in bestimmten Fällen lohnsteuerfrei

DORNBACH hat einen entscheidenden Erfolg vor dem Hessischen Finanzgericht (FG Kassel, Urteil v. 25.11.2020, 12 K 2283/17) erzielt.

Das Urteil bezieht sich auf ein Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In dem streitigen Sachverhalt geht es um die verbilligte Überlassung einer Mobilitätskarte der Beschäftigten der Klägerin. Diese umfasst zwei Bestandteile: Zum einen kostenloses Parken auf den Parkplätzen, zum anderen ein ÖPNV-Ticket (Jobticket). Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das Finanzamt wertete den Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil. DORNBACH klagte auf Aufhebung des Haftungsbescheids.

Das Gericht gab DORNBACH Recht und gab damit der Klage statt, dass es sich bei einem verbilligten Jobticket nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

Begründet wird das Urteil damit, dass das Jobticket keine Belohnung oder Prämie für Arbeitnehmer darstellt. Der Arbeitgeber hatte zur Entlastung der angespannten Parkplatzsituation seinen Mitarbeitern ein verbilligtes Jobticket zur Verfügung gestellt. Dieses sollte als Anreiz dienen, den Nahverkehr zu nutzen. Das Gericht verweist bei seinem Urteil auf die kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplätze, die ebenfalls nicht der Lohnsteuer unterliegen.

Die Beschwerde des Finanzamtes beim Bundesfinanzhof wegen Nichtzulassung der Revision wurde zurückgezogen, so dass das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist. Es bezieht sich auf die Jahre 2013 und 2014, in denen die heutige Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 % noch keine Anwendung fand.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Eduard Kollar, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gerne zur Verfügung.

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