Verlängerung der Verjährung von Beitragsansprüchen bei Sozialversicherungsprüfungen

In den Fällen, in denen eine Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber aufgrund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere Dipl.-Krankenkassen-Betriebswirtin und Rentenberaterin Frau Melanie Guttmann gerne zur Verfügung.

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