Quellensteuerentlastung: BZSt erleichtert punktuell die Prüfung internationaler Holdingstrukturen

Das BZSt hat 2025 ein neues Merkblatt und einen aktualisierten Fragebogen zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG veröffentlicht. Betroffen sind insbesondere Freistellungs- und Erstattungsanträge zur deutschen Kapitalertragsteuer. Für internationale Holdingstrukturen ist dies praxisrelevant, weil das BZSt seine bisher sehr strenge Sichtweise in einzelnen Punkten lockert.

Beim sogenannten Look-through-Ansatz kommt es künftig nicht mehr zwingend darauf an, dass mittelbar Beteiligte ihren hypothetischen Entlastungsanspruch auf exakt derselben Rechtsgrundlage geltend machen könnten. Zudem kann auch eine vermögensverwaltende Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen als Wirtschaftstätigkeit anerkannt werden. Auch die Börsenklausel wird bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen praxisfreundlicher ausgelegt.

Die Erleichterungen sind jedoch kein Freibrief: § 50d Abs. 3 EStG bleibt ein scharfes Anti-Treaty-Shopping-Instrument. Substanz, wirtschaftlicher Zweck, tatsächliche Tätigkeit und Dokumentation bleiben entscheidend. Für Investoren bedeutet dies: Die Chancen auf Quellensteuerentlastung verbessern sich — aber nur bei sauber strukturierten und belastbar dokumentierten Holdingmodellen.

Pillar II: BZSt nimmt Mindeststeuer-Berichte entgegen

Seit dem 28.04.2026 können Mindeststeuer-Berichte, also der GloBE Information Return (GIR), elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Die Einreichung ist über die Massendatenschnittstelle DIP oder über das BZSt online.portal mittels Massendaten-XML-Upload möglich.

Der Mindeststeuer-Bericht ist von der Mindeststeuererklärung zu unterscheiden. Der Bericht ist grundsätzlich an das BZSt zu übermitteln und enthält die für die globale Mindestbesteuerung relevanten Informationen. Die Mindeststeuererklärung ist dagegen als eigenständige Steueranmeldung elektronisch beim zuständigen Finanzamt abzugeben; bei einer Mindeststeuergruppe ist regelmäßig das Finanzamt des Gruppenträgers zuständig.

Inhaltlich hängen beide Pflichten eng zusammen. Die Mindeststeuererklärung baut überwiegend auf den Daten des Mindeststeuer-Berichts auf, bleibt aber eine eigene Erklärung, in der die Mindeststeuer selbst zu berechnen ist. Unternehmen sollten Bericht und Erklärung deshalb nicht getrennt voneinander vorbereiten, sondern als zusammenhängenden Deklarationsprozess behandeln.

Für Unternehmensgruppen mit kalendergleichem Geschäftsjahr ist die erste Frist besonders relevant: Der Mindeststeuer-Bericht für das Geschäftsjahr 2024 ist grundsätzlich bis zum 30.06.2026 an das BZSt zu übermitteln. Auch die Mindeststeuererklärung ist in diese Fristplanung einzubeziehen, da ihre Abgabefrist nicht vor Ablauf der Frist für den Mindeststeuer-Bericht endet. Eine etwaige Mindeststeuer ist grundsätzlich einen Monat nach Abgabe der Mindeststeuererklärung fällig.

Für die Praxis kommt es nun darauf an, Datenbasis, Berechnungslogik, technische Übermittlung, Zuständigkeiten und interne Freigabeprozesse rechtzeitig aufeinander abzustimmen.

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