Wegzug in die Schweiz: BMF konkretisiert Stundung der Wegzugsbesteuerung für Altfälle

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 2. Juni 2025 die Folgen der Rechtsprechung des EuGH im Fall „Wächtler“ und des BFH-Urteils vom 6. September 2023 zur Wegzugsbesteuerung bei Schweiz-Fällen konkretisiert. Für bestimmte Altfälle kann die im Zusammenhang mit § 6 AStG a. F. festgesetzte Einkommensteuer auf Antrag unbefristet und zinslos gestundet werden. Erfasst sind insbesondere Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2022 ein Wegzugstatbestand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG a. F. verwirklicht wurde und der Gleichbehandlungsgrundsatz des Freizügigkeitsabkommens EU–Schweiz zu beachten ist.

Relevant ist dies vor allem für natürliche Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften gehalten haben, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre die Beteiligungsschwelle des § 17 EStG von mindestens 1 % erreicht war. Der BFH hatte entschieden, dass die Wegzugsteuer in begünstigten Schweiz-Fällen zwar festgesetzt werden darf, ihre Erhebung jedoch im Erhebungsverfahren zinslos aufzuschieben ist. Damit steht nicht die Steuerfestsetzung selbst, sondern die Vermeidung eines sofortigen Liquiditätsabflusses im Mittelpunkt.

Auch bereits gezahlte oder durch Aufrechnung erledigte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen erneut zu prüfen sein. Das BMF-Schreiben sieht eine Stundung auch dann vor, wenn der Steueranspruch bereits erfüllt wurde; ausgeschlossen ist dies jedoch, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung Zahlungsverjährung eingetreten ist. Frühere Zahlungen, Aufrechnungen, Stundungsvereinbarungen und spätere Beteiligungsvorgänge sollten deshalb im Einzelfall sorgfältig analysiert werden.

Die Stundung ist allerdings kein Steuererlass. Sie wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, in der Regel gegen Sicherheitsleistung, und bleibt widerruflich. Zu beachten sind insbesondere Mitteilungspflichten, die jährliche Bestätigung gegenüber dem zuständigen Finanzamt sowie mögliche Widerrufsgründe, etwa bei Anteilsübertragungen, bestimmten Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr.

Für betroffene Schweiz-Fälle vor 2022 empfiehlt sich daher eine zeitnahe steuerliche Überprüfung. In geeigneten Fällen kann ein Antrag auf unbefristete und zinslose Stundung die Liquiditätsbelastung erheblich reduzieren und frühere Zahlungen oder Aufrechnungen im Erhebungsverfahren erneut relevant machen.

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