Neuregelung des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer - steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitsplatzes

Bedingt durch die Corona-Pandemie arbeiten seit März vergangenen Jahres viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt im Homeoffice. In vielen Fällen wurden Durchgangszimmer kurzerhand zum häuslichen Arbeitsplatz umfunktioniert bzw. in einer Nische eine Arbeitsecke eingerichtet. Nicht selten mussten dafür Möbel, Schreibmaterialien sowie EDV-Ausstattung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigene Kosten angeschafft werden. Dies in der Annahme, man könne diese Kosten wenigstens im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung unter der Rubrik „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer" absetzen.

Ein Trugschluss, denn nach der insoweit strengen Finanzrechtsprechung qualifizieren sich eine Vielzahl von Homeoffice-Räumlichkeiten bereits dem Grunde nach nicht als häusliches Arbeitszimmer. Vereinfacht gesprochen versucht die Rechtsprechung hiermit einen Gestaltungsmissbrauch, nach dem Motto, es wird nirgends so viel gearbeitet wie in deutschen Arbeitszimmern, zu verhindern. Ein Dilemma, insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie, wo Arbeitgeber behördlicherseits darum gebeten wurden und immer noch werden, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Kurz um: Ein Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug scheidet für in einer Nische eingerichtete Arbeitsecken bzw. in einem Durchgangszimmer von vornherein aus.

An diesem Befund setzt die mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführte und zunächst auf zwei Jahre (Einkommensteuerveranlagung 2020 sowie 2021) begrenzte Regelung an und ermöglicht es Steuerpflichtigen ohne ein „klassisches" häusliches Arbeitszimmer, der sog. häusliche Arbeitsplatz, für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufgesucht wird, einen Betrag von 5,00 € (Tagespauschale) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung abzuziehen. Der Höhe nach ist der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug auf 600,00 € im Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr gedeckelt.

Zu beachten ist, dass ein Nebeneinander der Tagespauschale in Höhe von 5,00 € für einen häuslichen Arbeitsplatz und der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte nicht möglich ist. Fährt ein Steuerpflichtiger z. B. an einem Tag zu seiner ersten Tätigkeitsstätte um dort Arbeitsmaterialien bzw. wichtige Unterlagen abzuholen, kann die Tagespauschale von 5,00 € nicht abgezogen werden, sondern nur die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Im Fall der Zusammenveranlagung steht die sogenannte Homeoffice-Pauschale dem Grunde nach jedem Ehegatten gesondert zu.

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Der Autor: EMBA, Dipl.-Kaufmann (FH) René Feldgen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter

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