Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen für gemeinnützig anerkannte Organisationen

- Steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen -

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 09. April 2020 eine Vielzahl von steuerlichen Maßnahmen betreffend die gemeinnützigen Organisationen veröffentlicht. Diese sollen gewährleisten, dass die gemeinnützigen Organisationen, die Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene ergreifen bzw. aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, diese effektiv verwirklichen können bzw. handlungsfähig bleiben.

Die im BMF-Schreiben aufgeführten Erleichterungen gelten rückwirkend zum 01. März 2020 und längstens bis zum 31. Dezember 2020. Das Rundschreiben ist nach seinem Regelungsbereich unmittelbar auf gemeinnützige Organisationen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind, anwendbar. Das Schreiben ist auf nicht gemeinnützige Organisationen, wie Berufs- und Wirtschaftsverbände, nicht anwendbar.

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Die Autoren: Ralf Wickert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gesellschafter
                       und Dr. Julian Engel, Rechtsanwalt

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